Noch nie etwas von gebrauchter Software gehört?  Das liegt möglicherweise daran, dass diese noch nicht lange auf dem Markt verfügbar ist. Erst mit einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes im Juli 2012 wurden die rechtlichen Grundlagen dazu geschaffen.

Der Markt mit gebrauchter Software ist 2012 geöffnet worden

Die Second-hand-Branche für Software ist inzwischen ein riesiger Markt, der auch online betrieben und vermarktet wird. Anders als bei vielen Produkten, die weiterverkauft werden können, wenn man sie nicht mehr braucht, ist die Rechtslage beim Handel mit Gebrauchtsoftware allerdings vielschichtiger als bei anderen Produkten. Denn bei digitalen Waren wie eBooks, Computerspielen oder Software erwirbt der Kunde eigentlich kein Produkt an sich, sondern eine Lizenz. Dies tritt auch auf Microsoft Software zu.

Bundesgerichtshof bestätigt Urteil

Das Urteil des Europäischen Gerichtshofes zog 2012 einen Schlussstrich unter einen Rechtsstreit zwischen dem Softwarehersteller Microsoft und einem deutschen Gebrauchtsoftware-Händler. Unternehmen sind einerseits daran interessiert, nicht mehr benötigte Software-Lizenzen weiter zu verkaufen. Dann werden diese Lizenzen an Gebrauchtsoftware-Händler wie die VENDSOFT GmbH veräußert. Andererseits fahren IT-Verantwortliche bis zu 70 Prozent günstiger, wenn sie ihre benötigte IT gebraucht einkaufen.

Auch wenn Software-Riesen wie Microsoft und Adobe gegen dieses Geschäftsmodell vorgehen – der EuGH begründete sein Urteil vor allem mit dem „Erschöpfungsgrundsatz“. Demnach hat der Urheber der Software mit dem Verkauf einer Kopie in der EU seine Rechte daran verwirkt. Diese Entscheidung wird von Urheberrechts-Experten als revolutionär für die IT-Branche und unsere Informationsgesellschaft wahrgenommen. Es ist dabei unerheblich, ob die Software auf CD weiter gegeben oder aus dem Internet heruntergeladen werden kann. Der deutsche Bundesgerichtshof hat das bahnbrechende Urteil 2013 bestätigt.

Software kann ein zweites Mal zu Geld gemacht werden

Gebrauchte Software: günstige Alternative

Unter den Anbietern gebrauchter Firmen-Software hat sich VENDOSOFT seit Jahren etabliert – und bietet mit seinem Portfolio aus Microsoft- und Adobe-Produkten eine günstige Alternative zu Software-Neukäufen. Von dem Handel mit gebrauchter Software profitieren beide Seiten. Für Unternehmer bietet gebrauchte Software eine deutliche Ersparnis bei den Lizenzkosten – zum Teil bis zu 70%. Gebrauchte Software unterliegt keinem Verschleiß. Es handelt sich bei gebrauchten Lizenzen also um voll funktionsfähige Originalware mit denselben Sicherheits- und Wartungsupdates wie im Erstkäufer-Vertrag festgelegt. Auch Vorgänger-Versionen können installiert werden. Für die Verkäufer der Lizenzen gibt es zudem die Möglichkeit, nutzlos gewordene Software-Versionen noch zu Geld machen, um es anderweitig im Unternehmen zu investieren.

Wiederverkäufer wie VENDOSOFT bieten eine große Zahl von Lizenzen namhafter Hersteller wie Microsoft und Adobe an, darunter Office-Anwendungen, Windows-, Exchange  und SQL-Server sowie Server Zugriffslizenzen. Bei Installationsproblemen oder anderen auftretenden Fragen gerade bei etwas älteren Windowsversionen können Interessierte sich in dieser umfangreichen Wissensdatenbank informieren.

Cloud und Client-Server-Lizenzen

Solange Software im Rahmen eines befristeten Mietverhältnisses zur Verfügung gestellt wird, kann sie nicht gebraucht verkauft werden. Alle cloudbasierten Software-Versionen sind damit von einer Zweitverwertung ausgeschlossen. Die Attraktivität von On-Premise-Software ist bei vielen Usern allerdings so groß, dass viele eher Lizenzen im Gebrauchtsoftware-Markt nachkaufen, als den Herstellern in die Cloud zu folgen.

Bei Client-Server-Zugriffslizenzen hat der Erstkäufer eine Nutzungsberechtigung immer für eine Anzahl User erworben. Eine solche Lizenz darf nicht aufgespalten werden. Client-Server-Lizenzen sind also nur als Ganzes verkäuflich – wenn überhaupt. Auch ein zweiter Käufer sollte beim Kauf einer solchen Lizenz die gleiche End-User-Anzahl einräumen wie bei der Client-Server-Software ursprünglich vorgesehen war.

Neueste Gerichtsurteile zum Handel mit gebrauchter Software

Der Arbeitskreis Intellectual Property vom Branchenverband Bitkom hat 2015 einen kostenlosen Ratgeber zum Thema gebrauchte Software veröffentlicht. Der Ratgeber fängt strittige Fragen zum rechtlichen Rahmen auf und gibt einen kompakten Leitfaden zum Gebrauchtsoftwarehandel allgemein. Darin noch nicht enthalten ist allerdings die jüngste Rechtsprechung von BGH und EuGH. Besonders hervorzuheben sind die Rechtmäßigkeit der Aufsplittung von Volumenlizenzverträgen und die Zulässigkeit des Handels mit online übertragener Software.

Im März 2016 hat die Vergabekammer der Bezirksregierung Münster zudem entschieden, dass gebrauchte Software bei Ausschreibungen nicht mehr ausgeschlossen werden darf (Az. VK 1-2/16). Sie sieht Ausschreibungen, die nur Microsoft Licensing Solutions Partner zur Angebotsabgabe zulassen, als rechtswidrig und den konkurrierenden Gebraucht-Softwarehändler dadurch als in seinen Rechten verletzt an. Die Festlegung auf neue Microsoft-Software sei ein Verstoß gegen das offene Verfahren und gegen den Grundsatz der produktneutralen Ausschreibung (§ 8 EG Abs. 7 VOL/A).
In der Entscheidung heißt es zudem, dass gebrauchte Software für öffentliche Auftraggeber keine „ungewöhnlichen Risiken“ bietet. In dem Urteil wird auch darauf verwiesen, dass eine Freistellungserklärung als herstellerkonforme Absicherung beim Kauf gebrauchter Software genügt – eine darüberhinausgehende Offenlegung der Rechtekette ist nicht erforderlich.

Der Gebraucht-Softwarehändler VENDOSOFT liefert beim Handel mit Software-Lizenzen aus dem Zweitmarkt nach eigenem Bekunden alle notwendigen Dokumente, um seine Kunden hersteller- und rechtskonform abzusichern. Dazu zählen neben Lieferschein, Rechnung und Original-Datenträger auch die Bestätigung über den ordnungsgemäßen Erwerb der Software und die Deinstallation bei Vorbesitzern.

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